Mitglied der SCNAT

Die Fachgesellschaft setzt sich für die Förderung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsforschung in der Schweiz ein. Sie engagiert sich für inter- und transdisziplinäre, praxis- und lösungsorientierte Forschung.mehr

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Statuten

I Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen "Schweizerische Akademische Gesellschaft für Umweltforschung und Ökologie (saguf)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Die saguf ist eine Fachgesellschaft der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) und der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW); sie anerkennt deren Statuten.

Art. 2
Der Sitz der saguf befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

Art. 3
Die saguf bezweckt die Förderung und Koordination der wissenschaftlichen Umweltforschung und Ökologie in allen ihren Teilgebieten und im Gesamtbereich der Akademien der Schweiz (a+).
Die saguf veranstaltet Seminare, Kolloquien, Vorträge usw. auf dem Gebiet der Umwelt- und Nachhaltigkeitsforschung und fördert den wissenschaftlichen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern sowie die Kommunikation zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit.
Die Mitglieder der saguf sind bestrebt, sich gegenseitig zu beraten, praktische Hilfe zu leisten und in ihrer Forschungstätigkeit zu fördern.
Die saguf fördert die Publikation wissenschaftlicher Ergebnisse und Informationen aus dem Gesamtgebiet der Umwelt- und Nachhaltigkeitsforschung. Sie ist Mitträgerin der Zeitschrift GAIA (Ökologische Perspektiven in Natur-, Geistes- und Wirtschaftswissenschaften).
Die saguf arbeitet mit Organen der Umwelt- und Nachhaltigkeitsforschung im In- und Ausland zusammen.


II Mitgliedschaft

Art. 4
Die saguf kennt Mitgliedschaften für natürliche und juristische Personen.
Mitglied werden können:
a) Einzelpersonen, die auf dem Gebiet der Umwelt- und Nachhaltigkeitsforschung und Ökologie auch im weiteren Sinne tätig sind.
b) Juristische Personen (z.B. Gesellschaften, Stiftungen, Firmen), wissenschaftliche Institute und öffentliche Ämter, die sich aktiv mit der Umwelt- und Nachhaltigkeitsforschung und Ökologie auch im weiteren Sinn befassen. Die institutionelle Mitgliedschaft gewährt keine individuelle Mitgliedschaft der Mitarbeitenden.


Art. 5
Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand kann ein Beitrittsgesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Mit der Beitrittserklärung erklärt sich der / die Anmeldende mit den Statuten der saguf einverstanden und verpflichtet sich zur Bezahlung des gewählten Mitgliederbeitrags. Bei Neueintritten nach dem 1. Juli des Kalenderjahres kann eine Ermässigung auf den Jahresbeitrag gewährt werden. Der Vorstand kann auf individuelle Anfrage für Personen in besonderen Situationen temporär ermässigte Mitgliederbeiträge gewähren. Mitgliederbeiträge können selbstbestimmt nach oben erhöht werden.
Ein Austritt aus der saguf ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich und ist schriftlich bei der Geschäftsstelle anzumelden. Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der saguf nicht nachkommen, werden als ausgetreten betrachtet. Der Mitgliederbeitrag bis Ende Jahr bleibt geschuldet.

III Finanzierung

Art. 6
Die Einnahmen der saguf bestehen aus
a) den Jahresbeiträgen ihrer Mitglieder,
b) Verpflichtungskrediten der SCNAT / SAGW,
c) weiteren Drittmitteln von Stiftungen und der öffentlichen Hand,
d) Gönnerbeiträgen, Schenkungen und Legaten
e) Eintrittsgebühren auf Veranstaltungen,
f) Kapitalzinsen.

IV Organe

Art. 7
Die Organe der saguf sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand mit den jeweiligen Ressorts,
c) das (Co-)Präsidium mit der Geschäftsstelle,
d) die Kontrollstelle,
e) die Arbeitsgruppen


Art. 8
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt. Die Einladung dazu erfolgt mindestens vier Wochen im voraus unter Zustellung der geeigneten Unterlagen. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes auf mindestens vier Jahre,
b) die Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle für mindestens zwei Jahre,
c) die Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
d) die Gestaltung und Festlegung der Mitgliederbeiträge,
e) die Änderung der Statuten,
f) die Auflösung des Vereins.


Art. 9
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt, einberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.


Art. 10
Der Vorstand besteht aus dem (Co-)Präsidium und einem Quästor resp. einer Quästorin und maximal 18 weiteren Mitgliedern.
Dem Vorstand obliegt
a) seine Konstituierung sowie diejenige des (Co-)Präsidiums mit der Geschäftsstelle,
b) die Anregung und Genehmigung von ständigen Ressorts und von Arbeitsgruppen,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
d) die strategische Ausrichtung und entsprechend Ausgestaltung der Jahresprogramme,
e) die Behandlung von Anträgen und Genehmigung der Tätigkeitsprogramme des Co-Präsidiums mit der Geschäftsstelle, der Ressorts und der Arbeitsgruppen,
f) die Festlegung von Themen und Autoren bzw. Autorinnen für die Mitteilungen der saguf in der GAIA,
e) die Planung und Durchführung weiterer Massnahmen im Sinne der Zweckbestimmung der saguf.


Art. 11
Das (Co-)Präsidium besteht aus 1-3 Vorstandsmitgliedern. Bei einem Präsidium mit mehr als einer Person gibt es eine wechselnde Sprecher:innen-Rolle für jeweils mindestens 1 Jahr. Das (Co-)Präsidium wird durch den Vorstand gewählt, i.d.R. für 3 Jahre.
Dem (Co-)Präsidium obliegt
a) die Vertretung der saguf nach aussen,
b) die Leitung des Vorstandes.

In Zusammenarbeit mit dem Quästor resp. der Quästorin und der Geschäftsstelle obliegt dem (Co-) Präsidium
a) die Zusammenstellung des Jahresberichtes und der Erstellung der Jahresrechnung,
b) die Vorbereitung der Vorstandssitzungen mit Informationen für die Diskussion und mit Anträgen,
c) die interne Kommunikation im Vorstand

Art. 12
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen rsp. Rechnungsrevisoren. Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnungen zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zu stellen.

Art. 13
In den saguf-Arbeitsgruppen findet ein zentraler Teil der inhaltlichen Arbeit der saguf statt. Die Arbeitsgruppen behandeln bestimmte Themenschwerpunkte der saguf und arbeiten in Projekten und Netzwerken, organisieren Veranstaltungen und publizieren Beiträge zu wichtigen Themen.
Die Arbeitsgruppen legen dem Vorstand jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeiten ab. Die (Co-)Leitung der Arbeitsgruppen wird durch Vorstandsmitglieder ausgeübt. Aktive Personen einer Arbeitsgruppe sind i.d.R. Mitglied der saguf.

V Zeichnungsberechtigung und Haftung

Art. 14
Für die Vertretung der saguf nach aussen sind die Mitglieder des (Co-)Präsidiums mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt.
Für die Verbindlichkeiten der saguf haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VI Geschäftsjahr

Art. 15
Das Geschäftsjahr der saguf fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

VII Statutenänderung und Auflösung

Art. 16
Für Statutenänderungen ist keine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Für die Auflösung der SAGUF hingegen bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Aktivmitglieder.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 2. Dezember 2022 genehmigt und treten ab 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 28. November 2012, 7. November 1995, 2. Oktober 1992, 18. November 1983 und die Gründungsstatuten vom 9. Juni 1972.

Das Co-Präsidium

Basil Bornemann
Anne Zimmermann
Claudia Zingerli